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Die Satzung

Satzung der Kirche für Oberberg e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kirche für Oberberg e.V.“ (kurz KfO) mit Sitz in Gummersbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach unter der Nummer VR 1251 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich religiöse und gegebenenfalls auch mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist
a) die Verbreitung bzw. die Förderung der Verbreitung der biblischen Botschaft,
b) die Förderung der freien Jugendhilfe und
c) die Unterstützung von bedürftigen Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen, durch Kinder- und Jugendarbeit, durch Schulungen und durch Erwerb, Errichtung, Miete und Betrieb eines Gemeindehauses im Oberbergischen Kreis und durch Nutzungsüberlassung eines eigenen Gebäudes zu den genannten Zwecken. Der Zweck wird auch verwirklicht durch den Aufbau bzw. die Förderung des Aufbaus selbständiger, unabhängiger Gemeinden im Oberbergischen Kreis und anderswo, gegebenenfalls auch im Ausland.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Personen, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind, Aufwandsentschädigungen oder ähnliches zukommen lassen, und/oder sie anstellen und ihnen Lohn/Gehalt zahlen.

5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beitrag und Zuwendungen
1. Ein Beitrag wird von den Mitgliedern nicht erhoben.

2. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Spenden und Kollekten sowie durch öffentliche und private Zuwendungen.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eventuelle Gehaltszahlungen und Aufwandsentschädigungen zählen nicht zu den Zuwendungen im Sinne des Absatzes.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Grundlage des Vereins anerkennt und Mitglied der KfO-Gemeinde ist. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
c) Ausschluss. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in offenbarer Weise in Widerspruch zu Vereinsinteressen getreten ist und wenn seine Lebensführung und Äußerungen nicht mit dem christlichen Glauben vereinbar sind.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen seiner Vertreter, geleitet.

2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der vierte Teil der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beantragt. In diesem Fall muss sie innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen stattfinden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

4. Weitere Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung beschließen. Ausgenommen hiervon sind eintragungspflichtige Tatsachen wie z.B. Vorstands- oder Satzungsänderungen. Diese müssen in jedem Fall in der Einladung angekündigt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit Satzung und Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5. Bei Vorstandswahlen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden erforderlich.

6. Bei Änderungen des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder nicht eine schriftliche Abstimmung beantragt, erfolgt sie mit Handzeichen.

8. Über eine etwaige Auflösung des Vereins entscheidet nur eine eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der Stimmen aller Mitglieder des Vereins. Falls in dieser Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zustande kommt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins entscheidet.

9. Die Mitgliederversammlung nimmt nur diejenigen Aufgaben war, die nicht per Gesetz dem Vorstand übertragen werden können. Sie kann jederzeit Aufgaben in Ihren Zuständigkeitsbereich zurückfordern. Für folgende Aufgaben ist die Mitgliederversammlung vornehmlich zuständig:
a) Beschluss von Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
b) Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des 3. Vorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder,
c) Entgegennahme und Annahme der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Beschluss über Projekte und Vorhaben des Vereins.
f) Beschluss über Personalfragen grundsätzlicher Art in finanzieller Hinsicht,
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit,
h) Beschluss über die evtl. Auflösung des Vereins.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift (Protokoll) durch den Protokollführer erstellt. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Alle Vorsitzenden sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung berechtigt und müssen keine Funktion ausüben.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtszeit wird nicht begrenzt und dauert so lange, bis ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder die Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Vorstandes beschließt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Kassierer und der Protokollführer werden vom Vorstand bestimmt. Die letztgenannten müssen jedoch keine Mitglieder des e.V. sein.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

5. In seine Kompetenz fallen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie Gesetz und Satzung nicht zwingend der Mitgliederversammlung des Vereins zuordnen. Der Vorstand berät über wesentliche Ziele und Aufgaben des Vereins sowie grundsätzliche Fragen der Durchführung. Der Vorstand ist für die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins verantwortlich.

§ 9 Haftung
Weder die Mitglieder noch deren Erben haben auf das Vereinsvermögen irgendeinen Anspruch. Ebenso wenig kann das Privatvermögen der Mitglieder zur Deckung von Schulden des Vereins herangezogen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Im Falle einer Auflösung des Vereins sind die sich zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis für christliche Medien und Bildung e.V., sofern sich nicht die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder auf einen anderen Empfänger einigt. Dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Der Beschluss über die künftige Verwendung des restlichen Vereinsvermögens durch einen anderen als den oben genannten Empfänger, darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für religiöse oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 18.03.2008 und tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Gummersbach, den 20.05.2008

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